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  • EU beschließt ersten EU-weiten strafrechtlichen Rahmen gegen Korruption
  • Unternehmen können zukünftig auch für „einfache“ Mitarbeitende haften: Wirksame Anti-Korruptionsmaßnahmen können strafmildernd wirken
  • Geplant sind strengere Haftungsregeln für juristische Personen und Sanktionen von bis zu drei bis fünf Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bzw. hohe Mindestbußen
  • Grenzüberschreitende Fälle sollen durch einheitliche Straftatbestände und stärkere Zusammenarbeit mit EU-Behörden rascher aufgedeckt werden

Wien, 16. Juni 2026. Die Europäische Union verschärft ihren Kampf gegen Korruption deutlich – und erhöht damit auch den Druck auf Unternehmen. Mit der neuen EU-Anti-Korruptionsrichtlinie entsteht erstmals ein weitgehend einheitlicher strafrechtlicher Rahmen für Korruptionsdelikte in der EU. Das Europäische Parlament hat die Richtlinie am 26. März 2026 beschlossen; die Annahme durch den Rat erfolgte am 21. April 2026. Die Richtlinie wurde am 11. Mai 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht – 20 Tage später trat diese in Kraft und damit begann auch das Umsetzungsfenster, in denen die Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht überführen müssen. Ziel ist es, Definitionen von Korruptionsdelikten, Mindeststrafen und Anforderungen an Prävention EU-weit stärker anzugleichen.

Für Unternehmen ist das ein klares Signal: Künftig wird es nicht mehr ausreichen, bloß formale Compliance-Regeln auf dem Papier zu haben. Wer im Korruptionsfall als Unternehmen auf mildernde Umstände hoffen will, muss nachweisen können, dass Anti-Korruptionsmaßnahmen im Unternehmen tatsächlich wirksam sind – also Risiken erkennen, adressieren und Verstöße verhindern. Das geht aus den zentralen Eckpunkten der Richtlinie hervor, die Unternehmen explizit adressiert und die Haftung juristischer Personen verschärft.

„Die geplante Richtlinie ist ein deutlicher Weckruf für Unternehmen. Sie zeigt, dass Korruptionsprävention in Zukunft noch stärker als Führungs- und Organisationsaufgabe verstanden werden muss“, sagt Andreas Frohner, Partner, EY Forensic & Integrity Services. „Entscheidend wird nicht sein, ob es irgendwo eine Richtlinie oder ein Training gibt, sondern ob Systeme im Alltag tatsächlich wirken – etwa in Einkauf, Vertrieb, Drittparteienmanagement oder bei Freigabeprozessen.“

Integrität und Governance auch auf europäischer Ebene im Fokus
Brisanz erhält das Thema auch durch aktuelle Entwicklungen in Brüssel: Erst im Dezember 2025 – just an dem Tag, an dem eine Einigung über die Antikorruptionsrichtlinie erzielt wurde – wurden im Umfeld des College of Europe und des Europäischen Auswärtigen Dienstes Ermittlungen wegen mutmaßlichen Beschaffungsbetrugs und Korruption bekannt. Unter den Beschuldigten war auch die frühere EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini. Der Fall steht noch am Anfang, alle Betroffenen gelten als unschuldig, solange keine Verurteilung vorliegt. Er zeigt jedoch, wie sensibel Integritätsfragen inzwischen auch auf höchster europäischer Ebene behandelt werden.

Integrität und Governance stehen auch auf nationaler Ebene zunehmend im Fokus: In Österreich hat insbesondere der sogenannte „Wöginger‑Prozess“ Aufmerksamkeit erregt. Der ÖVP‑Politiker August Wöginger wurde im Zusammenhang mit Einflussnahmen auf Personalentscheidungen in der Finanzverwaltung wegen Amtsmissbrauchs und falscher Beweisaussage verurteilt; er hat die Vorwürfe im Verfahren bestritten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Fall verdeutlicht jedoch, dass sowohl in der Gesellschaft als auch seitens der Strafverfolgungsbehörden integres Verhalten bei öffentlichen Entscheidungsprozessen zunehmend eingefordert wird. Politische oder persönliche Einflussnahmen geraten rasch in den Verdacht korrupter Praktiken und werden konsequenter aufgearbeitet und geahndet. Damit unterstreicht der Fall den steigenden Stellenwert von Transparenz, objektiven Verfahren und wirksamen Kontrollmechanismen im Umgang mit Korruptionsrisiken.

Die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen bei Korruptionsfällen belangt werden können, wenn mangelnde Kontrolle oder Überwachung ein Korruptionsdelikt ermöglicht hat. Im Raum stehen Geldbußen von drei bis fünf Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes oder alternativ hohe feste Mindestbeträge. Gleichzeitig eröffnet die Richtlinie die Möglichkeit mildernder Umstände – etwa dann, wenn ein Unternehmen wirksame interne Kontroll-, Ethik- und Compliance-Programme eingerichtet hat oder Verstöße rasch meldet und Abhilfemaßnahmen setzt.

„Für Unternehmen beginnt das Vorbereitungsfenster nicht erst mit der nationalen Umsetzung der Richtlinie, sondern jetzt“, so Frohner. „Wer heute in wirksame Compliance investiert, stärkt nicht nur seine Integrität, sondern reduziert auch rechtliche und finanzielle Risiken. Papier-Compliance wird künftig nicht mehr entlastend wirken.“

Die Mitgliedstaaten haben nun 24 bzw. in manchen Fällen 36 Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Für Unternehmen ergeben sich daraus schon jetzt konkrete Handlungsfelder: risikobasierte Compliance-Management-Systeme, klare Regeln zu Geschenken und Einladungen, Third-Party-Due-Diligence, Hinweisgebersysteme, dokumentierte Prozesse sowie ein glaubwürdiger „Tone from the Top“. Entscheidend ist, dass diese Maßnahmen zur Größe, Branche und Risikolage des Unternehmens passen – und im Ernstfall auch belastbar nachgewiesen werden können.

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*Der Name EY bezieht sich in diesem Profil auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst &Young Global Limited (EYG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht. Jedes EYG Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen.

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