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Ab dem 25. Mai 2018 ist die DSGVO mit ihrem drakonischen Strafrahmen anwendbar. Viele Unternehmen befinden sich mitten im Umsetzungsprozess und wenden dafür erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen auf. Der Nationalrat hat am 20. April 2018 das lang angekündigte Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 beschlossen, mit dem das Datenschutzgesetz (DSG) geändert wird. Die für die Unternehmen grundsätzlich positive Entwicklung und eine verzerrende Medienberichterstattung sorgen einen Monat vor Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Unsicherheit.
Ab dem 25. Mai 2018 ist die DSGVO mit ihrem drakonischen Strafrahmen anwendbar. Viele Unternehmen befinden sich mitten im Umsetzungsprozess und wenden dafür erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen auf. Der Nationalrat hat am 20. April 2018 das lang angekündigte Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 beschlossen, mit dem das Datenschutzgesetz (DSG) geändert wird. Die für die Unternehmen grundsätzlich positive Entwicklung und eine verzerrende Medienberichterstattung sorgen einen Monat vor Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Unsicherheit.

Jedoch: Das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 enthält nur eine wesentliche Neuerung – die Straffreiheit des Managements bei Bestrafung des Unternehmens. Die übrigen Anpassungen sind eher kosmetischer Natur und ändern die bisherige Rechtslage kaum.

Insbesondere dürfen sich Unternehmen nicht darauf verlassen, bei Erstverstößen nur verwarnt zu werden. Die Datenschutzbehörde wird – im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und in Zukunft nach den Vorgaben des Europäischen Datenschutzrates – die Sanktion verhängen müssen, die im Einzelfall angemessen ist.
 
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